§1 Der Verein führt den Namen „ Burschen- Wanderer- Verein- Bad Kötzting“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kötzting unter der Nr. 14 eingetragen. Er wurde im Jahre 1840 gegründet.

§2 Der Burschen- Wanderer- Verein Bad Kötzting (e. v.) mit dem Sitz in Bad Kötzting verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hauptzweck des Vereins ist die Pflege und Förderung bodenständigen Brauchtums, insbesondere die Ausgestaltung und aktive Förderung des auf das Jahr 1412 zurückgehenden alljährlich stattfindenden „Pfingstritts“ nach den Richtlinien der Pfingstordnung der Stadt Bad Kötzting; Pflege des Brauchtums zum 01. Mai jeden Jahres (Maibaumaufstellung); Pflege und Erhaltung des Liedgutes (Burschenlieder).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht nur in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Der Verein hat folgende Organe:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Den Ausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§5 Die Vorstandschaft besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer
  5. dem Chronisten
  6. dem Kneipwart
  7. bis zu 5 Beisitzern

Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gerichtlichen Vertreters. $ 26 / II BGB. Im Falle seiner Verhinderung handelt für ihn mit gleichen Befugnissen der 2. Vorsitzende.

Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Ausschuß setzt sich aus den Mitgliedern der Vorstandschaft und dem Ältestenrat, der aus 4 fördernden Mitgliedern besteht, zusammen.

Die Vorstandschaft und der Ältestenrat wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Der Ausschuß unterstützt den 1. Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter in der Leitung des Vereins, ihm obliegen auch die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommisionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschußsitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter.

Über die Ausschußsitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Generalversammlung aus, sei es durch Tod oder Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuß berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, bis zur nächst fälligen Generalversammlung. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Verwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächst fälligen Generalversammlung durch den Kassier vertreten.

Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit aller Ausschußmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Ausschußsitzung. Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anders bestimmt.

Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Mitgliederversammlung. Über die Art der Abstimmung entscheidet jeweils der Sitzungsleiter.

§6 Mitglieder des Vereins

Der Verein hat:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  1. Aktive Mitglieder, daß sind unverheiratete Burschen ab dem 16. Lebensjahr, die mindestens 1 Jahr in Bad Kötzting ihren Wohnsitz haben.
  2. Fördernde Mitglieder sind unverheiratete Burschen ab dem 30. Lebensjahr, sowie alle verheirateten Mitglieder die mindestens 1 Jahr in Bad Kötzting ihren Wohnsitz haben.
  3. Ehrenmitglieder, sind Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste erworben haben. Der Ausschuß hat diese durch schriftlichen Beschluß zu ernennen.
  • Alle bisher verheirateten Mitglieder, die als Ehrenmitglieder ernannt wurden, bleiben weiterhin Ehrenmitglieder.
  • Die Vorstandschaftsmitglieder sind nur aus den Aktiven zu bestimmen.
  • Der Ältestenrat ist nur aus den Reihen der Fördernden und Ehrenmitgliedern zu wählen.

Dadurch soll eine harmonische Zusammenarbeit der einzelnen Organe des Vereins gewährleistet und gefördert werden.

Die silberne Vereinsnadel können ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens ein Vereinsjahr ein Amt der Vorstandschaft bekleidet haben, erhalten. Die silberne Vereinsnadel kann ferner an Vereinsmitglieder oder Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

Die goldene Vereinsnadel können ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens ein Vereinsjahr das Amt des 1. Vorsitzenden oder mindestens 10 Jahre ein Amt der Vorstandschaft bekleidet haben, erhalten. Die goldene Vereinsnadel kann ferner an Vereinsmitglieder oder Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben.

Mitglieder, die sich besonders herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die jeweilige Ehrung entscheidet der Ausschuß durch Beschluß

Mitglieder des Vereins können nur aktive Burschen, wie in § 6 Absatz a erläutert, werden, die nicht älter als 30 Jahre sind.

Hiervon ausgenommen ist der Offiziator des Kötztinger Pfingstrittes und der Pfingstbräutigam.

Außerdem müssen sie sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme kann nur in einer ordentlichen Veranstaltung des Burschen- Wanderer- Vereins, wie z. B. Pfingstkneipe, Stephanikneipe oder Generalversammlug erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit Ältestenrat.

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Vorstandschaft mit Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt bei Rückständen in der Beitragsleistung.

(Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder).

§8 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluß des Kalenderjahres, mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden. (§ 7)

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und dessen Gepflogenheiten.

§9 Jedes Mitglied des Vereins bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. (Ehrenmitglieder sind beitragsfrei). Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins (§ 2) zu verwenden.

§10 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.

Sie haben vor der Generalversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§11 Die Führung des Vereins übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil oder ähnliches bezahlt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§12 Die ordentliche Generalversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige in mindestens einer Kötztinger Zeitung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  2. Entlastung der gesamten Vorstandschaft.
  3. Neuwahl der Vorstandschaft.
  4. Anträge, Satzungsänderung usw.

Der 1. und 2. Vorsitzende muß immer in geheimer Wahl ermittelt werden.

Anträge zur Generalversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§13

  1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine Generalversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der 1. Vorsitzende muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie die ordentlicheGeneralversammlung.


§14 Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Generalversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung
  2. Ausschluß eines Mitgliedes
  3. Auflösung des Vereins oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.
    In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.


§15 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Kötzting zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.