Burschen-Wanderer-Verein


Bad Kötzting 1840 e.V.

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Vereinssatzung

 

 

Satzung des Burschen-Wanderer-Verein Bad Kötzting e.V.

 

in der Fassung vom 15.03.2024

 

 

§ 1

 

Der Verein hat den Namen „Burschen-Wanderer-Verein Bad Kötzting e.V.“

 

Er wurde im Jahr 1840 gegründet.

 

Der Sitz des Vereins ist Bad Kötzting.

 

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Fortführung bodenständigen Brauchtums, insbesondere die Bewahrung des auf das Jahr 1412 zurückgehenden, alljährlich stattfindenden „Pfingstrittes“ und die Ausgestaltung der damit verbundenen weltlichen Pfingstfeierlichkeiten, die Pflege generationsübergreifender Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Erhaltung des Liedgutes (Burschenlieder).

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige und satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

 

 

§ 3

 

(1)

 

Der Verein hat

 

1. aktive Mitglieder

2. fördernde Mitglieder (Altburschen)

3. Ehrenmitglieder.

 

Aktive Mitglieder sind unverheiratete Burschen, die das 16. Lebensjahr, nicht aber das 30. Lebensjahr vollendet haben.

 

Fördernde Mitglieder (Altburschen) sind unverheiratete Burschen ab dem 30. Lebensjahr sowie alle verheirateten Mitglieder.

 

Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, die sich besonders herausragende Verdienste erworben haben und zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

 

(2)

 

Dem Verein können nur unverheiratete Burschen beitreten, die das 16. Lebensjahr, nicht aber das 30. Lebensjahr vollendet haben, und die seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in Bad Kötzting haben.

 

Hiervon ausgenommen sind der Offiziator des Kötztinger Pfingstrittes, der Pfingstbräutigam, Brautführer, Väter und Brüder der Pfingstakteure (Pfingstbrautpaar und Brautführer) sowie der erste Bürgermeister der Stadt Bad Kötzting.

 

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.

 

Der Beitritt kann nur in einer ordentlichen Veranstaltung des Vereins wie z.B. Pfingstkneipe, Stephanikneipe, Jahrtag oder Generalversammlung erfolgen.

 

(3)

 

Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu fördern.

 

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird.

 

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten den Zweck und die Ehre des Vereins in ernster Weise verletzt. Das Gleiche gilt, wenn ein rückständiger Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird.

 

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 4

 

(1)

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Vorstandschaft

2. der Ausschuss (Vorstandschaft und Ältestenrat)

3. die Mitgliederversammlung.

 

 

(2)

 

Die Vorstandschaft besteht aus

 

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Kassier,

dem Schriftführer,

dem Chronisten,

dem Kneipwart,

bis zu 7 Beisitzern.

 

Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Im Falle seiner Verhinderung handelt für ihn mit den gleichen Befugnissen der 2. Vorsitzende.

 

(3)

 

Der Ausschuss setzt sich aus den Mitgliedern der Vorstandschaft und dem Ältestenrat zusammen.

 

Der Ältestenrat besteht aus vier fördernden Mitgliedern.

 

Der Ausschuss unterstützt den 1. Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt auch, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Der Ausschuss entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.

 

(4)

 

Über die Vorstandssitzungen und die Ausschusssitzungen sowie die gefassten Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(5)

 

Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Generalversammlung aus, sei es durch Tod oder Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird er in der Zeit bis zur nächsten Generalversammlung durch den Kassier vertreten.

 

(6)

 

Die Vorstandschaft und der Ausschuss fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder bzw. aller Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(7)

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.

 

Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

 

Zu Mitgliedern des Ältestenrates können nur fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder gewählt werden. Dadurch soll eine harmonische Zusammenarbeit der einzelnen Organe des Vereins gewährleistet und gefördert werden.

 

Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

(8)

 

Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer schriftlicher Wahl, im Übrigen per Handaufhebung.

 

Jedes in der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Rechte der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder ausgeübt. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

(9)

 

Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

 

Der 1. Vorsitzende kann jederzeit in Schriftform oder Textform eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

 

Der 1. Vorsitzende muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Schriftform oder Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

(10)

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle von dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform eingereicht wurden.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 5

 

Die silberne Vereinsnadel können ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens ein Vereinsjahr ein Amt der Vorstandschaft bekleidet haben, erhalten. Die silberne Vereinsnadel kann ferner an Vereinsmitglieder oder Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

Die goldene Vereinsnadel können ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens ein Vereinsjahr das Amt des 1. Vorsitzenden oder mindestens 10 Jahre ein Amt der Vorstandschaft bekleidet haben, erhalten. Die goldene Vereinsnadel kann ferner an Vereinsmitglieder oder Personen des öffentlichen Lebens verliehen werden, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben.

 

Mitglieder, die sich besonders herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehemalige 1. Vorsitzende, die sich besonders herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

Über die jeweilige Ehrung entscheidet der Ausschuss durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.

 

§ 6

 

Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Entschließen sich mindestens sieben Mitglieder, den Verein fortzuführen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Kötzting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Bad Kötzting, 15.03.2024

 

 

 

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